Nachfragen zum Leerverkaufsverbot der Wirecard-Aktie

Auswertung der Antwort der Bundesregierung vom 26.03.2020 auf die Kleine Anfrage „Geldwäschevorwürfe und Marktmanipulation (Nachfrage Drucksache 19/9202)" (BT-Drs. 19/18422) von Fabio De Masi u.a. und der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag.

22.04.2020

Kontext/Zusammenfassung:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verhängte in einem bisher einmaligen Vorgang im Februar 2019 ein allgemeines Verbot von Leerverkäufen der Aktien der Wirecard AG. Dem vorausgegangen waren Veröffentlichungen der Financial Times über mögliche Unregelmäßigkeiten im Bereich der Rechnungslegung des Konzerns bis hin zu Transaktionen mit Bezug zu Geldwäsche. Daraufhin waren die Aktienkurse um fast 30 Prozent eingebrochen. Nach Auffassung der Finanzaufsicht ist es dabei zu Marktmanipulationen gegenüber der Wirecard-Aktie, mit Gefährdungspotenzial für den gesamten DAX, gekommen. Im April 2019 stellte die BaFin sogar Strafanzeige gegen mehrere Börsenhändler und Reporter der FT.

In ihrer Antwort auf eine erste Kleine Anfrage legte die Bundesregierung ohne Erläuterung genauerer Umstände dar, dass die BaFin ihre Entscheidung nach Erhalt anonymer Informationen in der Sache getroffen habe. Auch in der vorliegenden Antwort bleiben entscheidende Fragen mit Verweis auf scheinbar seit weit mehr als einem Jahr laufende Untersuchungen unbeantwortet. So fehlt nach wie vor der Hinweis auf jedwede Indizien, die eine tatsächliche Verwicklung der FT-Journalisten in etwaige Leerverkaufsgeschäfte nahelegen. Medien mit Einblick in die Strafanzeige der BaFin hatten hieran ebenfalls Zweifel genährt. Auch Wirecard selber hat die Veröffentlichung von Ergebnissen einer im vergangenen Jahr eingesetzten unabhängigen Untersuchung durch die Prüfungsgesellschaft KPMG weiter verzögert. Überdies laufen auch Ermittlungen der Aufsicht gegen den Konzern Wirecard selbst.

 

O-Ton Fabio De Masi, finanzpolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE im Bundestag:

„Die BaFin ist zügig eingeschritten, um Wirecard vor Kursverlusten zu schützen. Dies gehört zu den Aufgaben einer Finanzaufsicht. Die Anzeige gegen Journalisten der Financial Times - weil diese über marktrelevante Ereignisse berichten - zeugt hingegen von einem seltsamen Verständnis von Pressefreiheit. Wenn dann nach über einem Jahr Ermittlungen keine Bewertung vorliegt, ob die Vorwürfe gegenüber Wirecard zutreffend waren, steht das Tempo bei Maßnahmen zum Schutz von Wirecard in keinem Verhältnis mehr zu den übrigen Aufsichtspflichten.“

 

Ergebnisse im Einzelnen:

  • Die BaFin erhielt im Januar 2019 anonym Informationen zu den Vorwürfen gegen Wirecard und analysierte diese ohne weitere Unterlagen von der Firma zu erhalten (Antwort 1 a-c, 19/9202). Mutmaßlich wurden auch keine weiteren Informationen abgefragt. Wirecard hat zum damaligen Zeitpunkt angegeben, sich an die BaFin gewandt zu haben. Ausländische Aufsichtsbehörden haben zu den Vorwürfen Informationen bei der BaFin angefragt (Antwort 1 e, 19/9202).
  • Mit Verweis auf den Hinweisgeberschutz gibt die BaFin keine Auskunft darüber, wann genau und von wie vielen Quellen sie Ende Januar 2019 Unterlagen aus anonymer Quelle erhalten hat, welche neben anderen Informationen zur Entscheidung über eine Allgemeinverfügung durch die BaFin am 18.02 beigetragen haben (Antwort 1 a-b). Dies wäre relevant, weil die Journalisten der Financial Times nach Darstellung der Süddeutschen Zeitung vor Veröffentlichung ihrer Recherchen über mutmaßlich problematische Geschäfte bei Wirecard am Morgen des 30.01 ihre Ergebnisse mit Wirecard und deren Anwälten zwecks Einholung einer Stellungnahme geteilt haben und somit eine nennenswerte Zahl weiterer Personen von der anstehenden Veröffentlichung wusste (mithin theoretisch von Leerverkäufen hätte profitieren können wollen).
  • Die der BaFin übermittelten Informationen stammen nach Angaben der Bundesregierung aus mehreren Quellen (Antwort 1 c).
  • Die BaFin kann derzeit nicht bestätigen, dass die ihr zugegangen Hinweise, welche neben anderen Informationen zur Entscheidung über eine Allgemeinverfügung durch die BaFin am 18.02 beigetragen haben, wirklich zutreffend waren (Antwort 1 d). Auch dauern die Untersuchungen der BaFin wegen Marktmanipulation weiterhin an (Antwort 1 e). Der Grund der sehr langen Dauer ist unklar. Fragen nach Angaben zu Indizien, die über die zeitliche Koinzidenz von Berichterstattung und Leerverkäufen hinausgehen, erläutert die BaFin mit Verweis auf die laufenden Verfahren nicht (Antwort 2 b). Auch äußert sich die BaFin nicht dazu, ob ihr Indizien vorliegen, dass ein „tatplanmäßiger“ Zusammenhang zwischen Veröffentlichung und Schließung von Leerverkaufspositionen bestünde, der laut EU-Verordnung gegen Marktmissbrauch für den Eingriff der Aufsicht erforderlich wäre (Antwort 4 a) oder ob sie neben dem Leerverkaufsverbot weitere Maßnahmen ergriffen hat (Antwort 4 b).
  • Laut Bundesregierung war ab dem 01.02.19 ein deutlicher Anstieg an Netto-Leerverkaufspositionen gegenüber der Wirecard-Aktie zu beobachten, der sich ab dem 07. Februar 2019 erneut deutlich verstärkte, mit einer damit einhergehenden starken Volatilität der Aktie. Am 15.02.2019 erhielt die BaFin zudem die Information von der Staatsanwaltschaft, dass die Wirecard AG aufgefordert worden sei, einen erheblichen Geldbetrag zu zahlen, andernfalls würden weitere negative Presseberichte über Wirecard veröffentlicht werden (Antwort 2).
  • Die BaFin verfügt grundsätzlich über keine qualitativen Informationen (abgesehen von Meldungen durch Hinweisgeber) zu Leerverkäufen, etwa ob damit Gewinne erzielt werden und wenn ja, in welchem Umfang. Es bestehen lediglich Schwellenwerte zur Meldung an die Aufsicht bzw. der Veröffentlichung (0,2% bzw. 0,5% des Gesamtbestands einer Aktie) (Antwort 2 a).
  • Das Leerverkaufsverbot vom 18.02 wurde in der BaFin durch die Abteilung Wertpapieraufsicht entschieden. Die Abteilung Bankenaufsicht war darüber in Kenntnis aber nicht formal einbezogen (Antwort 3). International hatte sich die BaFin mit der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) sowie mit der britischen Finanzaufsicht (FCA) abgestimmt.
  • Zwischen Erlass des Leerverkaufsverbots im Februar und Erstattung der Strafanzeige durch die BaFin im April 2019 gegen mehrere Börsenhändler sowie gegen die Reporter der Financial Times gingen der Aufsicht nach Auskunft der Bundesregierung weitere Meldungen durch Hinweisgeber sowie durch die Aufsichtsbehörden mehrerer EU-Mitgliedstaaten übermittelte Verdachtsanzeigen ausländischer Wertpapierfirmen zu möglichen Verstöße gegen das Verbot der Marktmanipulation zu. Über Zeitpunkt, Art und Umfang der Informationen gibt die BaFin mit Verweis auf den Hinweisgeberschutz keine Auskunft (Antwort 4).
  • Nach dem 18.04.2019 (Auslaufen der Allgemeinverfügung) sind weitere Hinweise auf Marktmanipulationen im Zusammenhang mit der Wirecard AG bei der BaFin eingegangen (Antwort 5).
  • Die BaFin gibt zu drei Verfahren gegen Wirecard auf Grund von möglichen Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz bzw. der Marktmissbrauchsverordnung Informationen an. 2015 und 2019 wurden Untersuchungen wegen des Verdachts der Veröffentlichung von Insiderinformationen eingestellt. 2018 wurde wegen Verstößen gegen Finanzberichterstattungspflichten eine Geldbuße von 1,52 Mio. Euro verhängt. Zu weiteren laufenden und abgeschlossenen Verfahren äußert sich die BaFin aus Geheimhaltungsgründen nicht (Antwort 6).
  • Es ist momentan kein Sonderbeauftragter im Bereich Geldwäscheprävention bei Wirecard eingesetzt (Antrag 8). Aus geldwäscherechtlicher Sicht sieht die BaFin keine mit den Vorwürfen in Zusammenhang stehende Zuständigkeit, da die Wirecard AG nicht der Geldwäscheaufsicht unterliege (Antwort 1 f, 19/9202). Die Wirecard Bank AG war vom 02.-04. Juli 2019 Gegenstand einer geldwäscherechtlichen Vor-Ort-Prüfung bei der kleinere Mängel beanstandet wurden, welche im Nachhinein durch die Bank behoben wurden.
  • Marktteilnehmer können nicht davon ausgehen, Ansprüche gegenüber der BaFin geltend zu machen, falls sich das Leerverkaufsverbot als rechtswidrig herausstellen sollte (Antwort 9).

 

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