Zollfreilager und Geldwäsche

25.01.2021

Auswertung der Antwort der Bundesregierung vom 18.01.2021 auf die Kleine Anfrage „Nutzung von Zollfreilagern in Deutschland" (Drs. 19/25959) von Fabio De Masi u.a. und der Fraktion DIE LINKE im Bundestag.

 

Zusammenfassung/Kontext:

Ein am 22. Juli 2020 veröffentlichter Bericht des Investigativ-Komitees des US-amerikanischen Senats dokumentiert unter anderem die Rolle deutscher Zollfreilager bei komplexer Geldwäsche und Verschleierungskonstrukten. Dabei sollen die Oligarchen Boris und Arkady Rotenberg über anonyme Briefkastengesellschaften hochwertige Gemälde im Gesamtwert eines zweistelligen Millionenbetrags (in US Dollar) erworben und hierüber auch Sanktionen in Deutschland und der EU umgangen haben. Der deutsche Logistikdienstleister Hasenkamp half dem Bericht nach beim Transport und bei der Lagerung der Kunstwerke in Deutschland. Laut Financial Secrecy Index des Tax Justice Network spielen Zollfreilager global – und auch in Deutschland – durch die Fortschritte beim  automatischen Austausch von Informationen zu Finanzkonten und wegen anderer regulatorischer Fortschritte im Kampf gegen Geldwäsche eine zunehmend wichtigere Rolle.

Laut nationaler Risikoanalyse 2018/19 waren die Zuständigkeiten und Prozesse für das Einfrieren von Vermögenswerten (Bargeld, Edelsteine, Edelmetalle, Immobilien, usw.) nicht klar genug gefasst oder nicht ausreichend bekannt. Bisher sieht es aber nicht so aus, als ob die Bundesregierung ehrgeizige Maßnahmen gegen Geldwäsche, wie z.B. eine wirksame Sensibilisierung von Mitarbeitenden der Behörden und Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz wie Kunsthändler, Notare usw. oder die Einführung einer zentralen Stelle zur Erhebung und zum Aufspüren von Vermögenswerten, ergriffen hätte.

 

Kommentar von Fabio De Masi, finanzpolitischer Sprecher der Linksfraktion

„Es ist nicht nachvollziehbar, dass Eigentümer von Gütern in Zollfreilagern nicht gemeldet werden müssen, und dass auch ein Wechsel der Eigentümer während der Lagerung ohne Benachrichtigung des Zolls erlaubt ist. Es gibt auch viele Lücken in der Kontrolle. Der Zoll braucht einen zentralen elektronischen Echtzeit-Zugriff auf Daten, um jederzeit auch in der Praxis kontrollieren zu können, wo sich welche Waren befinden. Ansonsten bleiben Zollfreilager ein Einfallstor für Geldwäsche und Finanzkriminalität."

 

Ergebnisse im Detail:

  • 2020 wurden Waren mit einem Zollwert von 33,68 Mrd. Euro in 1.147 Zollfreilagern in Deutschland gelagert (Fragen 1 und 2). Inwieweit der Wert laut Zollerklärung den Warenwert angemessen darstellt (da u.a. Waren während der Lagerung weiter verkauft werden können), ist unklar. Ob einige dieser Waren in ähnliche Skandale wie die Umgehung von Sanktionen seitens der Familie Rotenberg involviert waren ist der Bundesregierung nicht bekannt (Frage 3).
  • Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Nennung von Betreibern von Zollfreilagern unter das Steuergeheimnis fallen soll (Frage 4).
  • Folgende Waren wurden 2020 in Zollfreilager gelagert (Fragen 5 und 6):

 

Anzahl Positionen

Anzahl Lagerbetreiber

Zollwert

Antiquitäten

6

1

2.556.385 Euro

Edelmetalle

168.346

8

546.307.852 Euro

Edelsteine

245

5

9.681.388 Euro

Kunstgegenstände

816

5

336.058.143 Euro

Oldtimer

17

5

      1. Euro

 

  • Das europäische Zollrecht erlaubt ohne Erhebung von Einfuhrabgaben die unbefristete Lagerung in ein Zollfreilager von Waren, die von außerhalb der EU stammen. Aus Sicht der Bundesregierung ist das unproblematisch (Frage 7).
  • Es werden nicht die Eigentümer der Güter erfasst, sondern nur die der Person, die die Meldung macht (Fragen 8 und 9). Der Zoll kann also die tatsächlichen Eigentümer nicht ermitteln oder überprüfen (Frage 10). Die Änderung des Eigentümers eines eingelagerten Gegenstandes ist jederzeit möglich. Die Zollbehörde muss nicht informiert werden (Frage 15). Das ist ein Einfallstor für Geldwäsche und Steuerhinterziehung. Sanktionen sind so auch unmöglich umzusetzen, weil der Eigentümer einfach Briefkastenfirmen oder Strohmänner für die Anmeldung nutzten kann.
  • Neben einer jährlichen förmlichen Prüfung prüft der Zoll mindestens einmal alle drei Jahre die Bestandsaufzeichnungen eines Zollfreilagers, was sehr wenig ist (Frage 11). Neben den Vor-Ort Prüfungen braucht aber der Zoll eine zentrale elektronische Möglichkeit, um alle Waren in Echtzeit kontrollieren zu können.
  • Die Waren unterliegen „zollamtlicher Überwachung“, was aber nicht bedeutet, dass der Zoll in der Praxis immer weiß, wo welche Waren wann sind. Das ist z.B. nicht nachvollziehbar, wenn Waren zu einem oder zwischen zwei Zollfreilagern transportiert werden (Fragen 12 und 13).
  • In den letzten Jahren hat der Zoll folgende Bewilligungen von Betreibern widerrufen (Frage 14):

 

Widerrufe

Davon aufgrund von Pflichtverletzung

2017

304

14

2018

315

18

2019

1102

52

2020

208

5

 

Aufgrund einer Neubewertung im Rahmen eines neuen Zollkodex der EU (UZK) wurden Private Zolllager zusammengelegt, was einen vermehrten Widerruf von Privaten Zolllagern zur Folge hatte. So erklärt sich die hohe Anzahl der Widerrufe 2019.

In der Praxis gibt es eine sehr liberale Einstellung in der Zollverwaltung, die sich gerne als „Wirtschaftsverwaltung“ wiedergibt und sich somit vielmehr als Dienstleister für die Wirtschaft sieht, statt als Kontrolleur. Das hat z.B. zur Folge, dass die Hemmschwelle zwischen der Feststellung von Fehlverhalten und dem Wiederruf einer Bewilligung sehr hoch ist. Solch eine liberale Einstellung erleichtert aber auch die Geschäfte von Betrügern.

  • Es gibt für Zollfreilager keinen direkten Geldwäschebeauftragten, wie es z.B. in Banken der Fall ist (Frage 16). Das ist problematisch, denn die gehandelten Güter bedeuten ein Hochrisiko für die Geldwäsche.
  • Bundesweit sind rund 380 Zollprüfer/innen tätig, die u.a. mit der Durchführung von Zoll und Präferenzprüfungen betraut sind. Daneben werden rund 420 Mitarbeiter/innen überwiegend mit Steueraufsichts- und Überwachungsmaßnahmen beauftragt (Frage 17).
  • Die Anzahl der Prüfungen des Zolls ist in den letzten Jahren zurückgegangen: 168 im Jahr 2018; 140 im Jahr 2019 und 98 im Jahr 2020. Dasselbe gilt für „Überwachungsmaßnahmen“, die nicht detaillierter beschrieben werden (Frage 18).
  • Über 800 Millionen Euro waren zum Stichtag 18.12.2020 in Deutschland aufgrund von Sanktionen eingefroren. Die größten Beträge gelten folgenden Sanktionsregimen (Fragen 19 und 20):

EUR-Summen nach Sanktionsregime

Libyen

759.710.545

Syrien

35.504.151

Irak

4.737.642

Iran

1.288.803

Dem. Volksrep. Korea

410.649

Ukraine/Russland

341.146

 

  • Die nationale Risikoanalyse 2019 hat u.a. Sensibilisierungsprobleme bezüglich Geldwäsche bei Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz festgestellt. Die wenig ehrgeizigen Sensibilisierungsmaßnahmen, die der Risikoanalyse folgten, scheinen keine große Wirkung zu haben (Fragen 21-23). Die Anzahl von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen ist in den letzten Jahren gestiegen, allerdings stammt nur rund 1% aus dem nicht-Finanzsektor (Financial Intelligence Unit Jahresbericht 2019, S. 17). Neben dem Immobiliensektor sind Waren wie Kunst, Edelsteine usw. aber sehr anfällig für Geldwäsche.