Digitalkonzerne besteuern – Gewinnverschiebung eindämmen

20.12.2018

Ein Papier des Arbeitskreis III Wirtschaft und Finanzen der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag (Download PDF)

 

Das Problem

Die (legalen) Steuervermeidungstricks multinationaler Konzerne verursachen jährlich hunderte Milliarden Euro an Steuerausfällen in der EU. Internetgiganten wie Google, Facebook und Co. drücken ihre Steuern auf Gewinne besonders heftig. Allein bis Ende 2016 betrugen die unversteuerten Auslandsgewinne von Google 60 Milliarden US-Dollar. Apple zahlte in Irland 2014 0,005 Prozent Steuern – 50 Euro für jede Million Gewinn. 

Laut EU-Kommission zahlen Tech-Giganten im Schnitt 9,5 Prozent Steuern auf ihre Gewinne im Vergleich zu 23,2 Prozent für übrige Konzerne. Dies hat maßgeblich zwei Gründe. Zum einen spielen Markenrechte (z.B. am iPhone) bzw. immaterielles Know-How (z.B. der Suchmaschinen-Algorithmus von Google) eine überragende Rolle bei der Wertschöpfung der Digitalkonzerne. Diese immateriellen Güter bieten mehr Möglichkeiten zur Gewinnverschiebung, als Autos oder Maschinen. Denn der Wert solcher Patente ist schwer zu beziffern, da die Internetgiganten Quasi-Monopolisten sind und es kaum vergleichbare Marktpreise gibt an denen sich Finanzbehörden bei den sogenannten konzerninternen Verrechnungspreisen orientieren. Die Finanzbehörden überprüfen aber anhand solcher Preise Finanzflüsse innerhalb der Konzerne auf künstliche Steuertricks. Apple oder Google können dadurch etwa Apple oder Google Deutschland eine sehr hohe fiktive Lizenz- oder Patentgebühr an Apple oder Google Irland überweisen lassen, um Gewinne aus Deutschland außer Landes zu bringen.  

Zum anderen können digitale Unternehmen in vielen Fällen ohne jegliche Infrastruktur bzw. Präsenz vor Ort Umsatz machen, z.B. indem Google Werbung direkt aus Irland nach Deutschland verkauft. Dadurch fehlt in Deutschland der Anknüpfungspunkt für eine klassische Gewinnbesteuerung (Betriebsstätte) und die entstehenden Gewinne fallen direkt vollständig im Ausland an, selbst wenn Nutzerdaten aus Deutschland unter Umständen zur Wertschöpfung beitragen (siehe unten).

Detaillierte Erläuterungen zu den gängigen Steuertricks finden sich in der Broschüre der Linksfraktion im Europaparlament unter https://www.fabio-de-masi.de/de/article/1703.lux-leaks-panama-papers-co.html.

Die Vorschläge der EU-Kommission

Die Kommission plant erstens eine Erweiterung des Begriffs der Betriebsstätte um digitale Geschäftsmodelle (virtuelle Betriebsstätte). Dadurch sollen einige online-Geschäfte, die bisher aus dem Ausland ohne inländische Besteuerung abgewickelt werden können, im Inland zu einer Steuerpflicht auf Gewinne führen. Etwa wenn Menschen die Suchmaschine Google in Deutschland nutzen und Google ihre Nutzerdaten an Werbekunden verkauft, aber die Werbeeinnahmen nach Irland fließen. Denn nach Überzeugung der EU-Kommission tragen die Nutzer in Deutschland mit ihren Suchanfragen zur Wertschöpfung von Google bei. Da es mehr Google-Nutzer in Deutschland als in Irland gibt, soll die virtuelle Betriebsstätte solche Geschäftsmodelle besser erfassen und sich stärker danach richten wo Daten „produziert“ bzw. Umsätze gemacht werden (etwa wo die Nutzer oder die Werbekunden sitzen). Laut EU-Kommission soll die virtuelle Betriebsstätte international koordiniert eingeführt werden, um Konflikte, etwa mit den USA, dem Mutterland der größten Internetkonzerne, zu vermeiden. Sie ist zwischen den EU-Mitgliedsstaaten hoch umstritten.

Die Kommission schlägt daher zweitens die Einführung einer temporären Ausgleichs- oder Übergangssteuer von 3 Prozent auf den in der EU erwirtschafteten Gesamtumsatz (nicht Gewinn) von Digitalfirmen mit min. 750 Mio. Euro jährlichem Umsatz global und min. 50 Mio. Euro Umsatz in der EU vor. Betroffen wären Firmen, die mit „kostenlosen“ Nutzerdaten Wertschöpfung betreiben, etwa personalisierte Werbung bei Google und Facebook. Dienste, für die Nutzer zahlen, wie Netflix, wären von der Steuer nicht erfasst. Die Ausgleichssteuer soll als Ersatz für die unzureichende Gewinnbesteuerung dienen.

Die Position der Bundesregierung

Finanzminister Scholz (SPD) und Kanzlerin Merkel (CDU) haben sich gegen die Pläne der EU-Kommission für eine Digitalsteuer positioniert. Der deutsche Finanzminister blockiert auf EU-Ebene auch mehr Konzerntransparenz (öffentliche länderspezifische Berichterstattung: Aufschlüsselung von Umsätzen, Gewinnen, Steuern nach Land). Beides wird mit dem Schutz der deutschen Exportindustrie begründet, da Scholz befürchtet, dass auch Länder wie Indien oder China mit ihren großen Märkten Ansprüche zur Besteuerung etwa deutscher Autokonzerne anmelden könnten, wenn Autos in Deutschland produziert (Herkunftsland bzw. Ort der Produktion), aber in China oder Indien verkauft (Bestimmungsland bzw. Ort des Umsatzes) werden. Eine Umstellung des Besteuerungsprinzips bei digitalen Konzernen auf eine stärkere Besteuerung am Ort der Umsätze sei daher mit Risiken in Deutschland verbunden. Scholz und Merkel wollen daher Fortschritte bei der allgemeinen Mindestbesteuerung auf Ebene der OECD abwarten. 

Bisherige Vorstöße reichen nicht

Die Argumente der Bundesregierung überzeugen nicht, da Deutschland als viertgrößte Volkswirtschaft der Welt über einen großen Binnenmarkt verfügt und somit bei mehr Besteuerung am Ort des Umsatzes nicht nur verliert. Das aktuelle Modell zur vorrangigen Besteuerung am Konzernsitz benachteiligt überdies Entwicklungsländer, deren Rohstoffe und Infrastruktur genutzt wird während die Gewinne in die Industrieländer fließen. Außerdem geht es nur um digitale Geschäftsmodelle (wo Deutschland eher ein Handelsdefizit hat) und wir kritisieren ohnehin die extreme Abhängigkeit Deutschlands von Exportüberschüssen. 

Der Vorschlag der EU-Kommission zur Einführung virtueller Betriebsstätten geht in die richtige Richtung. Deutschland könnte hier sogar eine Vorreiterrolle einnehmen, wenn Steueroasen internationale Fortschritte über das Einstimmigkeitsprinzip in EU und OECD blockieren. Denn wer wie Scholz und Merkel immer erst auf eine Einigung mit den Steueroasen bei der OECD verweist, betreibt ihr Geschäft statt mehr Druck auf Steueroasen durch nationale Maßnahmen zu machen.

Die Ausgleichssteuer hingegen ist eher Symbolpolitik, da sie nur geringe Mittel aufbringen wird (ca. 5 Mrd. für die ganze EU) und bei möglicher Substanzbesteuerung (Besteuerung von Umsätzen auch im Verlustfall) auch verfassungsrechtlich fragwürdig ist (Gleichheitsgrundsatz).

Steuergerechtigkeit mit LINKS herstellen

Wirksamer sind Abwehrmaßnahmen gegen Gewinnverschiebung wie Allgemeine Quellensteuern bzw. Beschränkungen der Abzugsfähigkeit von bestimmten Betriebsausgaben, die national bzw. in einer Koalition williger Staaten auch ohne Zustimmung von Steueroasen eingeführt werden können. Diese versprechen ein höheres Aufkommen, erfassen nicht nur digitale Geschäftsmodelle und würden auch international Druck für umfassende Reformen erhöhen.

  1. Abzugsbeschränkungen (verstärkt durch Quellensteuern) können grundsätzlich bei Existenz einer inländischen Betriebsstätte (Fall A) eine effektive Mindestbesteuerung sicherstellen. 
  2. Bei (digitalem) Direktvertrieb, der einer Besteuerung unterworfen werden soll (bspw. weil er Wertschöpfungsprozesse durch Nutzerdaten enthält) (Fall B), sind Quellensteuern geeignet.

Fall A (Apple) – Problem: Die Apple Stores in Deutschland verkaufen iPhones und andere Geräte. Sie gehören der Firma Apple Retail Germany B.V. & Co. KG mit Sitz in Frankfurt, die in Deutschland steuerpflichtig ist. Diese weist allerdings trotz hoher Umsätze aus Apple Stores nur minimale Gewinne aus, da die Gewinne mittels Lizenzgebühren in Steueroasen verschoben werden.

Fall A (Apple) – Lösung: Alle Finanzflüsse bzw. Zahlungen für gestaltungsanfällige Sachverhalte (Lizenzen, Zinsen etc.) aus Deutschland ins Ausland (alle Länder) werden als Betriebsausgaben einer Abzugsbeschränkung unterworfen. Dies bedeutet sie können in Deutschland nicht mehr steuermindernd beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Die Zahlungen werden zudem mit einer Quellensteuer von ca. 30% (entspricht in etwa der deutschen Gewinnbesteuerung) belegt, um Steuersubstrat in Deutschland zu sichern. Die ans Finanzamt abgeführte Quellensteuer wird mit den Ertragsteuern, die auf den der deutschen Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinn entfallen, verrechnet. Durch die Quellenbesteuerung wird die Beweislast einer realistischen Gewinnermittlung auf das Unternehmen gelegt, da dieses die direkt abgeführten Steuern nur verrechnen lassen kann, wenn es mit den Finanzbehörden kooperiert und realistische Gewinne ausweist.

Fall B (Google) – Problem: Google verkauft in Deutschland hauptsächlich Werbung, welche durch die von Google gesammelten Nutzerdaten zielgenauer geschaltet werden kann. Zahlungen deutscher Werbekunden fließen jedoch direkt an eine Google Tochter in Irland, die in Deutschland keine steuerliche Betriebsstätte unterhält. Gewinne aus den Werbezahlungen bleiben also in Deutschland unversteuert, obwohl deutsche Nutzerdaten zur Wertschöpfung beitragen.

Fall B (Google) – Lösung: Durch die Einführung einer virtuellen Betriebsstätte (siehe oben) wird Google zur Ermittlung und darauf basierend zur Versteuerung der Gewinne aus deutschen Werbeverkäufen vor Ort gezwungen. Dann greifen die unter der Lösung für Fall A genannten Instrumente. Überdies kann behelfsweise auf alle Zahlungen aus dem Inland an ein entsprechendes Unternehmen eine Quellensteuer von ca. 30% erhoben werden – im Fall von Google also hauptsächlich auf die Zahlungen der Werbekunden an Google Irland.1

 

1  Zu den geforderten Maßnahmen: Die Einführung einer virtuellen Betriebsstätte oder von allgemeinen Quellensteuern trifft potenziell auf politische und rechtliche Hürden. Aktuell begrenzen die meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Quellensteuern oder schließen sie aus; virtuelle Betriebsstätten sind überhaupt nicht vorgesehen. Diese DBAs müssten aber ohnehin neu verhandelt oder im Notfall gekündigt werden. Ein weiteres Risiko ist das Europarecht. Denn EU-Recht beschränkt nationale Abwehrmaßnahmen. Schutzmaßnahmen bei Niedrig- oder Nichtbesteuerung sind laut Steuerexperten wie Prof. Lorenz Jarass jedoch zulässig. Beschränkungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zahlungen sind mit weniger rechtlicher Unsicherheit behaftet. So gibt es im deutschen Steuerrecht mit der Zinsschranke und der Lizenzschranke bereits existierende Beispiele. Diese begrenzen die steuerliche Anrechenbarkeit von Zins- und Lizenzzahlungen als Betriebsausgaben, allerdings nur eingeschränkt. Im begleitenden Hintergrundpapier der AG Finanzen der Fraktion DIE LINKE werden diese Fragen detaillierter erörtert.

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